Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geschäftsbedingungen für Anzeigen und
Fremdbeilagen
Auftragserteilung
1. Für rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes, der Druckunterlagen
oder evtl. Textänderungen ist der Werbungtreibende verantwortlich.
2. Der Verlag behält
sich das Recht vor, Anzeigen oder Beilagenaufträge oder einzelne im Rahmen von
Anzeigenabschlüssen disponierte Teilaufträge nach alleinigem freien Ermessen
anzunehmen oder abzulehnen. Auch für Anzeigenaufträge, die an den Schaltern,
den Geschäfts- und Annahmestellen oder von einem Anzeigenvertreter angenommen
worden sind, steht dem Verlag das Recht der endgültigen Entscheidung über
Annahme oder Ablehnung zu. Eine etwaige Ablehnung wird dem Auftraggeber
unverzüglich mitgeteilt.
3. Bei fernmündlich aufgegebenen
Anzeigen, Änderungen oder Abbestellungen und bei unleserlichen Manuskripten
übernimmt der Verlag keine Haftung für die Richtigkeit der Ausführung.
4. Der Verlag wendet bei
Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die geschäftsübliche Sorgfalt an,
haftet jedoch nicht, wenn er von den Auftraggebern irregeführt oder getäuscht
wird. Der Auftraggeber ist verpflichtet, evtl. Schaden zu ersetzen, der dem
Verlag durch eine solche Anzeige entsteht.
5. Beilagenaufträge sind für den
Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend.
Die etwaige Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich
mitgeteilt. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck
eines Bestandteiles der Zeitung erwecken, werden abgelehnt. Beilagen, die für zwei
oder mehr Firmen werben, werden wie zwei oder mehr Beilagen berechnet. Der
Verlag ist nicht verpflichtet, die Anzahl der zur Verfügung gestellten Beilagen
zu überprüfen. Sollte eine geringere als die vereinbarte Anzahl geliefert
werden, so trifft die Haftung dafür den Werbungtreibenden. Der Verlag verteilt
die Beilagen mit geschäftsüblicher Sorgfalt, wobei bis zu 3 % Fehlzustellungen
oder Verluste als verkehrsüblich gelten. Der Verlag übernimmt keine Gewähr und
keine Haftung dafür, dass Fremdbeilagen mit einer bestimmten Nummer oder einer
bestimmten Ausgabe verteilt werden. Es sei denn, dass der Auftraggeber die
Gültigkeit des Auftrages schriftlich davon abhängig macht oder ihm eine
schriftliche ausdrückliche Zusicherung erteilt wird. Wird die Bedingung oder
Zusicherung nicht erfüllt, hat der Auftraggeber Anspruch auf Rückgängigmachung
des Vertrages oder auf Minderung des Beilagenpreises. Wird die Beilage mit
einer nicht bestellten Ausgabe der Zeitung in ein anderes Gebiet verteilt,
leistet der Verlag Schadensersatz nach seiner Wahl. Weitergehende Ansprüche des
Auftraggebers sind ausgeschlossen.
Auftragsabwicklung
6. Anzeigenaufträge sind längstens
innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzuwickeln.
7. Der Anzeigen-Jahresabschluss
wird nach Ablauf automatisch um 1 Jahr verlängert, wenn er nicht von einem der
Vertragspartner gelöst wird.
8. Die in der
Anzeigenpreisliste verzeichneten Nachlässe werden nur für die innerhalb eines
Jahres im gleichen Verlagsorgan erscheinenden Anzeigen ein und desselben
Inserenten gewährt. Die Frist beginnt mit dem Erscheinen der ersten Anzeige,
wenn nichts anderes vereinbart wurde.
9. Hat der Auftraggeber von
vornherein einen Abschluss mit dem Verlag geschlossen, der zu einem Nachlass
berechtigt, so erhält er rückwirkend bei Überschreitung der ursprünglichen
Abschlussmenge den höheren Nachlass dafür gemäß Preisliste.
10. Bei der Errechnung des
Abnahmeumfanges werden Textteilanzeigen in der Weise berücksichtigt, dass
entsprechend dem Mehrpreis dieser Anzeigenart gegenüber Anzeigen im
Anzeigenteil entsprechend mehr Millimeter angerechnet werden.
11. Der Verlag gewährleistet die
drucktechnisch einwandfreie Wiedergabe der Anzeige. Ungeeignete oder
beschädigte Druckunterlagen werden dem Auftraggeber zurückgesandt. Sind etwaige
Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden diese
erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der Werbungtreibende bei ungenügendem
Abdruck keine Ansprüche.
12. Wird ein Anzeigenabschluss aus
Umständen, die der Verlag nicht zu vertreten hat, nicht erfüllt, so muss der Auftraggeber,
unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, dem Verlag den Unterschied
zwischen dem aufgrund des Abschlusses bereits gewährten und dem der
tatsächlichen Abnahme entsprechenden Rabatt zurückzahlen.
13. Für die Aufnahme von Anzeigen
in bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Zeitung wird keine Gewähr
geleistet. Der Ausschluss von Mitbewerbern ist nicht möglich (Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkung).
14. Textteilanzeigen sind Anzeigen
in Breite einer Textspalte, die mit mehr als einer Seite an den redaktionellen
Teil anschließen. Textteilanzeigen sowie alle textanschließenden Anzeigen in
Höhe oder Breite des Satzspiegels, ebenso ganzseitige textseitenähnliche
Anzeigen, die nicht eindeutig als Anzeige erkennbar sind, erhalten den Zusatz
„Anzeige“.
15. Der Auftraggeber hat bei ganz
oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der
Anzeige Anspruch auf eine Zahlungsminderung oder eine Ersatzanzeige, jedoch nur
insoweit, wie der Zweck der Anzeige dadurch beeinträchtigt wurde. Weitergehende
Haftungen für den Verlag sind ausgeschlossen, es sei denn, es läge Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit des Verlages oder eines seiner Erfüllungsgehilfen vor.
Fehler in Kontrollzeichen berechtigen den Inserenten nicht zu Ersatzansprüchen.
16. Die Pflicht zur Aufbewahrung
von Matern, Filmen und Copys endet drei Monate nach Erscheinen der letzten
Anzeige, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden
ist. Berechnung und Zahlung
17. Sind bei der Erteilung des Anzeigenauftrages
keine besonderen Größenvorschriften genannt, so wird der Preisberechnung die
tatsächliche Abdruckhöhe zugrunde gelegt.18. Der Verlag ist unter wichtigen
Umständen berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das
Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes
Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich
offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen, ohne dass hieraus dem
Auftraggeber irgendwelche Ansprüche gegen den Verlag erwachsen.
19. Bei Zahlungsverzug oder
Stundung werden die Verzugszinsen in banküblicher Höhe sowie die
Einziehungskosten berechnet; der Verlag kann die Ausführung des Auftrages bis
zur Bezahlung zurückstellen. Bei Einziehung der Anzeigenbeträge durch
gerichtliche Mittel, im Konkursfall oder bei Zwangsvergleich kommen die
gewährten Rabatte in Wegfall.
20. Der Verlag hat das Recht,
Vorauszahlungen zu verlangen und das Erscheinen weiterer Anzeigen von der
sofortigen Bezahlung offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.21. Kosten für erhebliche
Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen und für die Anfertigung
bestellter Druckstöcke, Copys und Zeichnungen hat der Auftraggeber zu bezahlen.
22. Bei Änderung der
Anzeigenpreise treten die neuen Bedingungen auch bei laufenden Aufträgen sofort
in Kraft, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen ist.
23. Der Verlag liefert auf Wunsch
kostenlos einen Anzeigenbeleg. Kann der Originalausschnitt nicht mehr beschafft
werden, so wird statt dessen eine rechtsverbindliche Aufnahmebescheinigung
erteilt.
Allgemeines
24. Werbungsmittler und
Werbeagenturen sind verpflichtet, sich ihren Angeboten, Verträgen und
Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten.
Die vom Verlag gewährte Mittlungsvergütung darf an die Auftraggeber weder ganz
noch teilweise weitergegeben werden.
25. Bei Kennzifferanzeigen stellt
der Verlag seine Einrichtung für die Entgegennahme, Verwahrung und möglichst
beschleunigte Aushändigung etwa eingehender Angebote zur Verfügung. Eine Gewähr
für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebotsschreiben wird nicht
übernommen. Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz wegen
Verlustes oder Verzögerung in der Aushändigung derartiger Durchgangsschreiben
sind ausgeschlossen. Eingeschriebene oder telegrafisch eingehende Offerten
werden nur auf einfachem Postwege weitergeleitet.
26. Alle abholpflichtigen Offerten
werden vier Wochen lang aufbewahrt; nicht abgeholte Offerten werden dann
vernichtet.
27. Dem Verlag kann
einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden
Angebote anstelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen.
Briefe, die das zulässige Format DIN A4 (Gewicht 50 g) überschreiten, sowie
Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung
ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und
Weiterleitung kann dennoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass
der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt.
28. Die gemäß Preisliste erhobene
Kennziffergebühr ist eine Kostenpauschale, die auch dann zu entrichten ist,
wenn keine Offerten eingegangen sind.
29. Im Falle höherer Gewalt, z. B.
Streik, erlischt für den Verlag jede Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen
und Leistung von Schadensersatz, insbesondere wird auch kein Schadensersatz für
nicht veröffentlichte oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen oder
Beilagen geleistet.
30. Aufträge ortsgebundener
Inserenten, auch selbständig werbender Filialbetriebe, werden nicht von
Werbungsmittlern angenommen. Ausgenommen von dieser Einschränkung sind Aufträge
aus bundesregionalen Werbeetats. Die Entscheidung hierüber trifft der Verlag.
31. Ein Auflagenrückgang ist nur
dann von Einfluss auf das Vertragsverhältnis, wenn die zum Zeitpunkt des
Anzeigenabschlusses maßgebliche Auflage um mehr als 20 % zurückgegangen ist.
Preisminderungsansprüche sind jedoch ausgeschlossen, wenn der Verlag dem
Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat,
dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
Schadensersatzansprüche sind in jedem Falle ausgeschlossen.
32. Der Verlag behält sich das
Recht vor, für Anzeigen in Sonderbeilagen, Kollektiven und für
Public-Relations-Seiten Sonderpreise festzusetzen.
33. Der Auftraggeber trägt allein
die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die
Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen. Dem Auftraggeber
obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesem aus der
Ausführung des Auftrages, auch wenn er sistiert sein sollte, gegen den Verlag
erwachsen. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin
zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Erscheinen
sistierte Anzeigen, so stehen auch dem Auftraggeber daraus keinerlei Ansprüche
gegen den Verlag zu. Durch Erteilung eines Anzeigenauftrages verpflichtet sich
der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich
auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeigen bezieht, zu tragen,
und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs.
34. Erfüllungsort Zeven/
ausschließlicher Gerichtsstand Amtsgericht Zeven.