Das Gesetz hatte – wie berichtet – viel Unruhe bei Vereinen und Feuerwehren ausgelöst. Sie befürchteten, jede Veranstaltung kostenpflichtig anmelden und für den Fall, dass sie dort Alkohol ausschenken, auch noch jedes Mal ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorlegen zu müssen. Das Landeswirtschaftsministerium hat auf diese Kritik mittlerweile reagiert und klargestellt, dass die Kommunen auf die Dokumente verzichten können, wenn „gegen die Zuverlässigkeit offensichtlich keine Bedenken bestehen“.
Allerdings lässt auch diese Formulierung Spielräume für Interpretationen. Vor diesem Hintergrund haben sich die kommunalen Ordnungsamtsleiter aus dem Landkreis Rotenburg nun an einen Tisch gesetzt und über ihre Auslegung des Gesetzestextes und vor allem über dessen Anwendung beraten. Ein wesentliches Ergebnis: Ist der Vorsitzende oder Ortsbrandmeister der Behörde bekannt, muss er kein Führungszeugnis und keinen Registerauszug einreichen. Das gilt auch, wenn er in einer anderen Gemeinde im Landkreis als zuverlässig eingestuft wird, teilt Bremervördes Ordnungsamtsleiter Rüdiger von der Lieth mit, der die Runde moderierte. Ist also ein Vorsitzender umgezogen oder in mehreren Gemeinden aktiv, muss er nicht erneut überprüft werden. Die Ordnungsämter schließen sich dann kurz, so von der Lieth.
In kleineren Kommunen werden Vorsitzende und Brandmeister somit wohl kaum damit rechnen müssen, dass die Behörde persönliche Dokumente von ihnen verlangt. Dort kennt man sich in der Regel. In den größeren Gemeinden und insbesondere in den Städten sieht das indes schon anders aus. Dort kann es eher vorkommen, dass ein Vorsitzender der Behörde nicht bekannt ist und somit neben den Anmeldeunterlagen auch noch Führungszeugnis und Registerauskunft vorlegen muss, wenn auf einer Veranstaltung Alkohol ausgeschenkt wird. Das gilt dann auch für künftige Veranstaltungen, versichert der Ordnungsamtsleiter aus Bremervörde.
„Die Erfahrung wird zeigen, wie es läuft“, betonte er gegenüber der Zevener Zeitung. So sei noch gar nicht sicher, ob es tatsächlich immer die Vorsitzenden sind, die eine Veranstaltung im Rathaus anmelden. Aber auch darauf werde man sich einstellen, beruhigte er. „Wir werden da schon mit viel Fingerspitzengefühl vorgehen.“ Gleichwohl geht es auch um Verantwortung, weist von der Lieth auf die andere Seite der Medaille. Passiert etwas und es stellt sich heraus, dass die Kommune die Zuverlässigkeit des Veranstalters nicht überprüft hat, drohen dem Behördenleiter juristische Schritte.
Es gilt also, eine für alle Seiten praktikable Lösung zu finden. Im Grundsatz sind sich die Behörden innerhalb des Landkreises Rotenburg in der Handhabung des seit Januar geltenden Gesetzes einig. Entscheidend, so von der Lieth, ist aber am Ende doch stets der Einzelfall. Hier wird nun in den jeweiligen Rathäusern an für sie passenden Konzepten gefeilt.
„Wir formulieren das für die Samtgemeinde aus“, bestätigte etwa Tarmstedts Samtgemeindebürgermeister Frank Holle. Ziel sei es, den Aufwand für Vereine und Feuerwehren in seiner Kommune so gering wie möglich zu halten. Wenn nicht gerade jemand aus einem anderen Landkreis zugezogen ist und gleich in einem Verein Verantwortung übernimmt, kenne man die Vorsitzenden, weshalb persönliche Auskünfte in Tarmstedt in der Regel wohl nicht eingefordert werden.
Woran Vereine und Feuerwehren aber nicht vorbeikommen, ist die vierwöchige Anmeldefrist und die dafür fällige Gebühr. Letztere soll nach der Runde der Ordnungsamtsleiter kreisweit einheitlich erhoben werden: 30 Euro, wenn zum Beispiel Kaffee und Kuchen ausgeschenkt werden, 45 Euro, wenn es auch Alkohol gibt. Die Prüfung dafür ist aufwändiger, erläutert Rüdiger von der Lieth. Werden Führungszeugnis und Registerauszug verlangt, kostet das zusätzlich je 13 Euro.
Auch wenn es am Ende also für die Vereine nicht so arg kommt, wie von ihnen befürchtet: Günstiger wird es für sie nicht. Kaffee und Kuchen etwa habe man in Tarmstedt früher so ausgeben können, nun werden 30 Euro fällig. „Ein tolles Gesetz“, lautet denn auch der ironische Kommentar des Samtgemeindebürgermeisters. (oer)
