„Grundsätzlich ist die Beseitigung von Gehölzen in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September verboten“, sagt dazu der Landkreis in seiner Funktion als Untere Naturschutzbehörde. „Zulässig sind lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte des jährlichen Zuwachses und zur Gesunderhaltung der Bäume.“ Bäume, die sich im privaten Hausgarten befinden, können wiederum von diesem Fällverbot ausgenommen sein, sofern sich in dem Baum keine Vogelnester, Baumspalten, Risse und Höhlen befinden, die für besonders geschützte Arten Lebensräume darstellen (Fortpflanzungs- und Ruhestätten).
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