Die Zahlen hatten sich schon vor dem Prozessauftakt am Landgericht Verden deutlich reduziert auf rund 214.000 Euro. Doch am Ende wurde das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 15.000 Euro eingestellt.
In den Steuererklärungen für die Jahre 2012 bis 2014 habe der heute in Hessen wohnhafte 43-Jährige seine Gewinne zu niedrig beziffert und in den Voranmeldungen für das Jahr 2015 falsche Angaben gemacht, so der Vorwurf. Gehandelt hatte der Mann mit Gebrauchtwagen aus Japan. Strittig war, ob er die Fahrzeuge dort erworben hatte und somit in Deutschland Verkäufer war oder nur Vermittler.
Prüfungsunterlagen abhandengekommen
Als Zeuge hatte die 4. Große Strafkammer unter anderem den zuständigen Betriebsprüfer des Rotenburger Finanzamtes befragt. „Die Unterlagen, die ich erstellt habe, sind kurioserweise nach der Prüfung abhandengekommen. Zum Teil auch Unterlagen aus meiner Betriebsprüfung“, erklärte der 56-Jährige den Richtern.
Die Inhalte hätten Aktenordner gefüllt. Der Kammer übergeben konnte er nur noch zwei vergleichsweise dünne Betriebsprüfungsakten. Zwischenzeitlich hatte die Kammer von den Finanzbehörden zumindest noch einige in der EDV vorhandene Unterlagen erhalten. Doch es fehlte, was der Betriebsprüfer von dem Angeklagten an Eingangs- und Ausgangsrechnungen sowie betrieblichen Kontoauszügen erhalten hatte. Abrechnungen für einzelne Autos soll es laut dem Zeugen gar nicht gegeben haben.
Angeklagter verweigert Mitwirkungspflicht
Hinsichtlich der Mitwirkungspflicht im Steuerverfahren habe sich der 43-Jährige verweigert. „Dann kann ich schätzen. Irgendwann ist Feierabend“, sagte der Betriebsprüfer. Nach seiner Darstellung konnten die Autos in Deutschland für das Zehnfache verkauft werden. „Das ist der Trick gewesen“, behauptete der Zeuge. „Das ist ein Geschäft und kein Trick“, korrigierte ihn der Vorsitzende Richter Markus Tittel.
Im Strafrecht hat der Angeklagte keine Mitwirkungspflicht, und was die 4. Große Strafkammer an Zahlen, Unterlagen und Informationen hatte, reichte nicht aus, um die Schuldfrage zu klären. Am Ende kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass allenfalls ein Steuerschaden von 11.600 Euro festzustellen wäre. Es konnte nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Angeklagte Verkäufer war und somit konnte auch nicht die Gewinnschätzung der Finanzverwaltung zugrunde gelegt werden.
Bescheid heruntergesetzt
Auf die Frage des Vorsitzenden, was Stand in dem Steuerverfahren ist, hatte der Betriebsprüfer erklärt, dass seine Schätzung schon nach unten korrigiert worden sei. „Man passt sich dem Zahlenwerk des Strafverfahrens an. Der Bescheid wurde schon heruntergesetzt.“
Ob es dabei nach der Einstellung des Strafverfahrens bleibt, ist abzuwarten. Die von dem Angeklagten zu zahlenden 15.000 Euro sind auf eine etwaige Steuerschuld nicht anzurechnen.
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