An die Zeit erinnert man sich mit Grauen: Auf dem Höhepunkt der Pandemie, als Corona oft schwere Verläufe verursachte und noch kein Impfstoff flächendeckend verfügbar war, drohten Intensivbetten und Atemgeräte in den Krankenhäusern knapp zu werden. Wen behandeln, wenn die Ressourcen nicht reichen? Den alten oder den jungen Patienten? Den Schwerkranken oder den mit den besten Überlebenschancen? Diese Abwägung müssen Ärzte in dem Wissen vornehmen, dass die Entscheidung für den einen Patienten den Tod des anderen bedeuten kann. Der Bund hat es gut gemeint, als er im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes Regeln zur Triage formulierte. Doch nun hat das Bundesverfassungsgericht diese gekippt. Das ist gut so.
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