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Ramadan 2023: Alle Infos zu Beginn, Ende und Regeln der Fastenzeit

Auch 2023 werden Muslime wieder weltweit den Ramadan feiern: Wir zeigen, was Sie zum Fastenmonat wissen müssen und was das für Arbeitnehmer bedeutet.

Das Schaufenster eines Geschäfts für Partyzubehör ist mit Ramadan-Motiven bestückt.

Für Muslime weltweit fängt im März der Ramadan 2023 an. Wir zeigen, was es mit dem Fastenmonat auf sich hat. Foto: dpa/Symbolbild

Nur nach Einbruch der Dunkelheit essen und trinken, das ist während des muslimische Fastenmonats Ramadan Gebot. Hier erfahren Sie alles rund um den Ramadan 2023:

Was ist Ramadan?

Fasten ist eine im Koran verankerte muslimische Pflicht, die zu den fünf Grundpfeilern des Islam zählt. Der Ramadan ist der neunte Monat des islamischen Mondkalenders. Während der 30 Tage sollen Muslime von Tagesanbruch bis zum Sonnenuntergang auf Essen, Trinken, Rauchen und Sex verzichten. Der Zeitpunkt des Ramadans ist in jedem Jahr verschieden, bestimmt wird er durch die Sichtung der neuen Mondsichel.

Wann ist Ramadan in diesem Jahr?

Noch schnell mit einem Kaffee wach werden, bevor es an die Arbeit geht? Das geht im Ramadan nicht so einfach für Gläubige. Denn viele Muslime fasten dann. In diesem Jahr beginnt der Ramadan am 22. März und endet am 21. April. Von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang verzichten sie aufs Essen und Trinken - auch auf Wasser. Nach dem Fastenmonat gibt es ein dreitägiges Fest, das 2023 am 21. April beginnt. Es ist eines der wichtigsten muslimischen Feste. Wegen der vielen Süßigkeiten, die dabei an Kinder verteilt werden, wird es oft auch Zuckerfest genannt.

Das gilt für Arbeitnehmer an Ramadan

Die sogenannte Religionsausübungsfreiheit ist durch das Grundgesetz geschützt, so Rechtsschutz-Experte Tjark Menssen vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB). „Arbeitnehmer können sich auch gegenüber ihrem Arbeitgeber darauf berufen.“ Dieser sei zwar durch sein Grundrecht der unternehmerischen Betätigungsfreiheit geschützt, müsse aber in diesem Rahmen alles Zumutbare tun, um das Recht des Arbeitnehmers nicht zu gefährden.

Wichtig ist also, dass die Arbeit nicht darunter leidet - und der Arbeitgeber seine berechtigten Interessen wahren kann. „Wenn der Arbeitnehmende seine Leistung erbringt, entsteht gar kein Problem“, so der DGB. „Sollte es doch der Fall sein, muss der Arbeitgeber prüfen, ob er ihn zu leichteren Arbeiten, gegebenenfalls auch zu anderen Tageszeiten einsetzt.“ (dpa/dm)

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