Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) hat Beschäftigten im Landkreis Rotenburg zum Urlaubsgeld-Check geraten. „Zwar gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf ein Urlaubsgeld, doch in vielen Branchen - wie etwa der Ernährungsindustrie und der Gastronomie - ist die Extra-Zahlung klar im Tarifvertrag geregelt. Dann muss das Urlaubsgeld auch zur Jahresmitte auf dem Lohnkonto sein - ohne Wenn und Aber“, sagt der Geschäftsführer der NGG Lüneburg, Steffen Lübbert.
Ganz besonders, so Lübbert, sollten Mini-Jobber auf die Zahlung des Urlaubsgeldes achten. „Sie werden gern bei der Sonderzahlung ‚vergessen‘ - genauso wie Teilzeit-Kräfte.“ Dabei gelte: Wenn den Vollzeit-Beschäftigten im Betrieb ein Urlaubsgeld gezahlt wird, müssen auch die 520-Euro- und Teilzeit-Jobber das Extra-Geld bekommen - und zwar anteilig nach Arbeitszeit, so Lübbert. Gerade Mini-Jobber wüssten das oft nicht oder scheuten die Nachfrage beim Chef.
Das Vorenthalten des Urlaubsgelds ist nach Beobachtungen der NGG nur ein Problem. Immer wieder, so der Gewerkschafter, gebe es Fälle, in denen Mini-Jobber um den Urlaubsanspruch oder sogar um die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gebracht würden - meistens mit der Begründung, dass sie keine „echten Arbeitnehmer“ seien. Lübbert: „Das ist schlichtweg falsch. Sie sind keine Beschäftigten ‚zweiter Klasse‘ und haben anteilig die gleichen Ansprüche wie die Vollzeitbeschäftigten im Betrieb.“ Abgesehen davon sei es extrem unfair, gerade jene zu benachteiligen, „die ohnehin über das geringste Einkommen verfügen“.