Auch wenn das Bundesurlaubsgesetz grundsätzlich den gesetzlichen Rahmen für den Urlaubsanspruch bildet und den Mindesturlaub regelt, wird die Beachtung von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder einzelnen Arbeitsverträgen sowie der sich ständig wechselnden Rechtsprechung immer wichtiger, heißt es in einer Mitteilung des Arbeitgeberverbands Stade. Das Bundesarbeitsgericht habe mit einer Entscheidung aus dem Dezember für einen Paukenschlag gesorgt, nachdem der Urlaub bei Langzeiterkrankten nicht automatisch innerhalb der sonst geltenden 15-Monate-Frist verfällt, wenn der Betroffene nicht vorab über den drohenden Verfall belehrt wurde. Die Verjährung der Urlaubsansprüche nach drei Jahren könne ebenfalls erst eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über den Verfall korrekt belehrt hat. Diese und weitere wegweisende Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofs nimmt der Arbeitgeberverband Stade zum Anlass, über den neuesten Stand im Urlaubsrecht aufzuklären und Handlungsempfehlungen zu geben. Außerdem informiert der Verband in dem Seminar über die Neuregelungen zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Das Seminar am 7. März beginnt um 10 Uhr. Referentin ist Rechtsanwältin Anna Maria Fischer. Infos: boesler@agv-stade.de. (pm/bal)
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