Wer Leistungen der Agentur für Arbeit bezieht, wird unter Umständen dazu aufgefordert, an einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung teilzunehmen - einem Bewerbungstraining etwa. Aber muss man da auch mitmachen, wenn man sich mit Bewerbungen schon auskennt?
Ohne Grund die Teilnahme zu verweigern, ist nicht erlaubt
Ein solches Bewerbungstraining läuft über eine Eingliederungsvereinbarung mit der Agentur für Arbeit. Dabei unterzeichnen arbeitssuchende Personen, dass sie am Training teilnehmen werden. Wer nicht unterschreibt, kann durch Verwaltungsakt gezwungen werden mitzumachen.
Für Arbeitssuchende, die sich weigern, an der Maßnahme teilzunehmen, könnte dies eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld I oder eine Leistungsminderung für das Arbeitslosengeld II bedeuten. Das Arbeitslosengeld wurde am 1. Januar vom Bürgergeld abgelöst, dennoch gelten hier Sanktionen, die etwas milder ausfallen als beim Arbeitslosengeld II.
Leistungsminderung von bis zu 30% als Sanktion
Arbeitssuchende, die eine Eingliederungsmaßnahme ohne einen ausreichenden Grund wie zum Beispiel eine Erkrankung verweigern, müssen weiter mit einer Leistungsminderung rechnen - beim ersten Pflichtverstoß um zehn Prozent, beim zweiten um 20 Prozent und beim dritten um 30 Prozent.
Ab dem 1. Juli soll nicht mehr von einer Eingliederungsmaßnahme, sondern von einem Kooperationsplan die Rede sein.